Es gibt einige juristische Fachgebiete, doch an einem haben wir besonderen Gefallen gefunden: Wir sind Experten des Steuerstrafrechts, und das mit Leidenschaft und Sachverstand.
Der schwierige Gegensatz von strafrechtlichen Schweigerechten und steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten ist ein bedeutender Grund, warum Sie insbesondere im Steuerstrafrecht unumstößlich einem absoluten Experten Ihr Vertrauen schenken sollten.
Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB hat ihre Kernkompetenz im Steuerstrafrecht. Das Tätigkeitsfeld der Anwälte unserer Kanzlei befasst sich mit der Verteidigung im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsverfahren nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch in der Hauptverhandlung vor dem jeweiligen Strafgericht. Unsere Steuerstrafrecht-Spezialisten sind einerseits als Rechtsanwalt tätig und andererseits auch als Fachanwalt und waren häufig selbst in der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit aktiv. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht, die auch als Steuerberater bestellt sind, bieten Ihnen bundesweit eine fachkundige steuerstrafrechtliche Beratung an und verteidigen Sie als Strafverteidiger vor Gericht. Unser geballtes Fachwissen steht Ihnen zur Seite.
Da das Steuerstrafrecht im Grenzbereich von Straf- und Steuerrecht steht und verschiedene Prinzipien in den Rechtsgebieten bestehen, birgt es ein enormes Konfliktpotential. Denn im Steuerrecht gilt eine ausführliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, während im Strafrecht zumeist auf das Schweigerecht hingewiesen wird. Vertrauen Sie uns bei der Beurteilung dieser unterschiedlichen Situationen und wann welches Verhalten sinnvoll ist.
Sollte eines Morgens die Steuerprüfung anklopfen, sollten Sie Äußerungen ohne Bedacht vermeiden. Am besten machen und sagen Sie ohne anwaltlichen Beistand überhaupt nichts. Möglichst geräuscharmes Handeln auf Augenhöhe mit den jeweiligen Finanzbehörden ist auch bei anderen steuerstrafrechtlichen Vorwürfen notwendig.
In den vergangenen Jahren sind selbst für Steuerhinterziehung in geringfügigem Umfang die Strafen erheblich erhöht worden. Die strafbefreiende Selbstanzeige vor der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist nach wie vor das bedeutendste Instrument für Straffreiheit, allerdings ist die Selbstanzeige auch kein Selbstläufer. Lassen Sie sich deshalb rechtzeitig von uns beraten, da unvollständige oder zur falschen Zeit gemachte Erklärungen schnell zum Bumerang werden. Steuerstrafrecht ist eine Frage des Vertrauens, deshalb vertrauen Sie uns, denn unsere Erfahrungen helfen Ihnen in diesen Situationen.
Zuwiderhandlungen gegen das Steuerrecht bezeichnet man im Allgemeinen als Steuerdelikt oder auch Steuerzuwiderhandlung. Je nach Schwere der Zuwiderhandlung oder der steuerlichen Auswirkung wird innerhalb des Oberbegriffs unterschieden zwischen Steuerordnungswidrigkeiten bzw. Steuervergehen auf der einen und Steuerstraftaten auf der anderen Seite. Somit folgt die Unterteilung einer weit verbreiteten Sprachregelung. Demnach werden minder schwere Rechtsverfehlungen als Ordnungswidrigkeit und nach dem StGB zu ahndende Tatbestände (Verbrechen oder Vergehen) als Straftat bezeichnet.
Vor allem aber im Strafmaß liegt der Unterschied. Während bei einer Steuerstraftat hohe Geldbußen und sogar Freiheitsstrafen drohen, droht bei Steuerordnungswidrigkeiten neben einer Steuernachzahlung meist nur ein vergleichsweise geringes Bußgeld.
Abweichend zum Strafverfahren ist es bei der Steuerordnungswidrigkeit vor Ermittlungsabschluss nicht nötig, den Betroffenen zu vernehmen. Demnach ist es ausreichend, ihm Gelegenheit zu geben, um sich zur Beschuldigung zu äußern. Bei problematischer Sach- oder Rechtslage ist ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Anders als in anderen Strafrechtsfällen beginnt die Verteidigung im Steuerstrafverfahren sofort. Von Beginn an sollte der Steuerfahnder den Eindruck bekommen, dass sämtliche seiner Tätigkeiten kontrolliert und nachgeprüft werden. Aus diesem Grund sollte in einem Steuerstrafverfahren so früh wie möglich ein kundiger und erfahrener Verteidiger zurate gezogen werden, um gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, wie beispielsweise die Selbstanzeige, auszuarbeiten. In zahlreichen Fällen kann schon zu Beginn eines Verfahrens das Fundament für spätere Strafmilderungsgründe gebildet werden. Wir verteidigen Sie mit Leidenschaft in Ihrem Steuerstrafverfahren und stehen auch in akuten Fällen, wie zum Beispiel einer Durchsuchung der Steuerfahndung, an Ihrer Seite.
Als Fachanwälte sind wir auf das Steuer- und Strafrecht spezialisiert und das seit mehr als 20 Jahren. Unsere klare und sachliche Art in der Rechtsberatung und unser leidenschaftlicher Einsatz in der Strafverteidigung wird von unseren Mandanten geschätzt. Es ist nicht nur unser Beruf, sondern auch unsere Lebenseinstellung, Sie entsprechend zu beraten.
Vereinbaren Sie Ihren individuellen Termin bei Ihrem Anwalt für Steuerstrafrecht!
Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin für eine Beratung. Wir erörtern dann gemeinsam mit Ihnen Ihre aktuelle steuerstrafrechtliche Situation und legen gemeinsam die Strategie für das weitere Vorgehen fest. Telefonisch erreichen Sie uns unter 069 - 69 59 71 988 während unserer Kanzleizeiten oder senden Sie uns eine E-Mail an info@jrm-legal.de
Sowohl für private als auch unternehmerische Entscheidungen bildet das Steuerrecht einen entscheidenden Handlungs- und Gestaltungsrahmen. Wir beraten Sie nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei der steuerlichen Optimierung Ihres Unternehmens. Als Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen wir seit vielen Jahren unsere Mandanten bei ihren steuerrechtlichen, aber auch steuerstrafrechtlichen, Problemen.
Gerne setzen wir uns auch für Ihre Interessen ein, denn unser Ziel ist es, dass Sie Ihr Recht erhalten. Dies erreichen wir einerseits mit Fingerspitzengefühl und andererseits mit Durchsetzungskraft auf Augenhöhe mit den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Sie profitieren vor allem durch unsere Spezialisierung auf steuerrechtliche Konfliktberatung. Immer mit dem Blick auf die optimale Wahrnehmung Ihrer Interessen.
In Verhandlungen mit der Finanzverwaltung unterstützen wir Sie bei der Einholung von verbindlichen Auskünften wie auch beim Zustandebringen einer tatsächlichen Verständigung. Mit Nachdruck nehmen wir Ihre Interessen bei Betriebsprüfung und Schlussbesprechung wahr und kooperieren hierbei auf Wunsch auch mit Ihrem Steuerberater. Darüber hinaus vertreten wir Ihre Interessen auch im Rechtsbehelfsverfahren. Angefangen bei dem finanzbehördlichen Einspruchsverfahren über das Finanzgerichtsverfahren bis hin zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Ihrem Wunsch entsprechend erstellen wir auch gutachterliche Stellungnahmen, die als Ergänzung und Begleitung Ihrer Berater von Nutzen sein können.
Klopft die Steuerfahndung an, ist sofortiges Handeln relevant. Ohne anwaltlichen Beistand sollten Sie in diesem Moment am besten nichts machen oder sagen. Wenn die Steuerermittlung erst ein mal abgeschlossen ist, ist eine gute Gelegenheit verpufft, das Finanzamt auszubremsen. Trotzdem gibt es auch dann noch hinreichend Möglichkeiten für eine Verteidigung. Bedenken Sie stets, es geht um Ihr Geld! Aktiv werden sollten Sie grundsätzlich auch bei Steuerrückständen, bevor das Finanzamt sich mit Ihnen in Verbindung setzt. Daher erhalten Sie bei uns auch möglichst umgehend einen Beratungstermin.
Im Beratungstermin erläutern wir Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und welcher Weg am sinnvollsten einzuschlagen ist. Aufgrund unserer Kenntnisse und mit Verhandlungsgeschick im Umgang mit den Finanzbehörden lassen sich häufig angemessene und sinnvolle Ergebnisse erzielen. Zögern Sie nicht zu lange uns anzusprechen und vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Termin mit uns. Gerade bei den Finanzbehörden sollten Sie so wenig wie möglich Zeit verstreichen lassen.
Wer bei der Steuer unwahre Angaben tätigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren bezüglich Steuerhinterziehung. Ein Prozess und eine Verurteilung kann verhindert werden, wenn mit einer Selbstanzeige die Steuerhinterziehung restlos aufgeklärt wird. Jedoch müssen Sie rechtzeitig reagieren und sämtliche Fehler beim Finanzamt berichtigen. Straffreiheit ist nur dann zu erreichen, wenn Sie die Vorschriften beachten.
Ein kleiner Überblick:
Durch eine Selbstanzeige machen Sie das Finanzamt gewollt auf Ihre Hinterziehung aufmerksam. Unterläuft Ihnen bei der Offenlegung und Berichtigung Ihrer Finanzen auch nur ein einziger Fehler, hat dies negative Auswirkungen und das Finanzamt wird ein Strafverfahren gegen Sie einleiten. Sie haben nur eine Chance zur Selbstanzeige.
Als Anwälte für Steuerrecht können wir Sie vollkommen diskret bei der Selbstanzeige unterstützen. Wir können Ihre zu versteuernden Einnahmen prüfen und sicherstellen, dass Ihre Selbstanzeige rechtskonform beim Finanzamt erfolgt.
Es existiert kaum ein Rechtsgebiet, das sich so schnell wandelt und für Laien kaum zu durchblicken ist wie das Steuerrecht. Egal ob börsennotierte oder mittelständische Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker oder einfach Arbeitnehmer; sämtliche Mandanten wollen zweifelsohne den wirtschaftlichen Erfolg steuerrechtlich schützen. Gelingen kann dies nur durch eine individuelle und fundierte Beratung durch unsere Fachanwälte für Steuerrecht.
Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiches Wissen sowie die benötigte Praxiserfahrung als Steueranwälte und Steuerberater, um Ihnen im Einzelfall optimal weiterhelfen zu können. Dieses fundierte Wissen wird in unserer Kanzlei bewahrt und durch fortlaufende Weiterbildungen stetig ausgebaut. Wir verfolgen kontinuierlich die aktuelle Rechtssprechung sowie die federführenden Fachzeitschriften. Um für unsere Tätigkeit immer auf dem aktuellen Stand zu sein, haben wir Zugang zu den maßgeblichen Online-Datenbanken mit Urteilen, Fachzeitschriften und -bücher.
Mit Leib und Seele verteidigen wir auch Sie in sämtlichen Steuerprozessen und beraten Sie auch gerne zu steuerlich relevanten Gestaltungsmöglichkeiten.
Buchen Sie jetzt einen Beratungstermin bei Ihrem Anwalt für Steuerrecht!
Sie benötigen eine professionelle Betreuung und weiterführende Information zum Steuerrecht durch einen Steueranwalt oder Sie wünschen eine Beratung zu den Themen Steuerhinterziehung und Selbstanzeige? Dann nehmen Sie doch am besten ganz unverbindlich Kontakt mit uns auf und buchen Sie noch heute einen Termin bei Ihrem Anwalt für Steuerrecht!
Nicht nur in Steuerstreit- oder Steuerstrafverfahren stehen wir an Ihrer Seite, wir übernehmen auch Ihre Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren, einem weiteren Rechtsgebiet unserer Kanzlei. Neben der Individualverteidigung schließt unser Tätigkeitsbereich auch die Beratung und Vertretung von Unternehmen ein. Einen besonderen Schwerpunkt unserer Verteidigung nehmen dabei die Vermögensdelikte, das Zollstrafrecht, das Baustrafrecht sowie die Insolvenzdelikte ein.
Im Rahmen der “Criminal Compliance” befassen sich unsere Anwälte, als anerkannte Experten im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, mit der Identifizierung und Bestimmung strafrechtlicher Risiken in Unternehmen und der Konzeption entsprechender Präventivmaßnahmen. Wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen wünschen, dann vereinbaren Sie am besten gleich einen Beratungstermin mit uns.
Mit hoch qualifizierten, engagierten und kompetenten Rechtsanwälten und Fachanwälten für Straf- und Steuerrecht berät und verteidigt Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Sie in allen Bereichen des Strafrechts. Vor allem in wirtschafts-, steuer- und insolvenzstrafrechtlichen Verfahren profitieren unsere Mandanten von den langjährigen Verfahrenserfahrungen unserer Kanzlei. Neben dem Know-how unserer Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen spezialisierte Fachanwälte im Insolvenz-, Zollstraf- und Steuerrecht zur Verfügung. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gewährleistet kurze Wege bei der fachbezogenen Begleitung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Auch Sie können von diesem Kooperationsnetzwerk profitieren, sprechen Sie uns an, wenn Sie ein wirtschaftsstrafrechtliches Problem haben.
Wird Ihnen ein Vergehen im Wirtschaftsstrafrecht vorgeworfen und haben gar schon eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl zugestellt bekommen? Es hat eine Durchsuchung bei Ihnen stattgefunden? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht bevor oder Sie haben vor, gegen ein Urteil in Berufung oder Revision zu gehen?
In diesem Fall sollten Sie nicht zögern, einen anerkannten Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit der Verteidigung in Ihrem wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren zu bestellen. Insbesondere zu Anfang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird der Grundstein für einen positiven Verfahrensausgang gelegt.
Wir sind mit vollem Einsatz dabei, wenn es um die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter geht. Gemeinsam mit Ihnen setzen wir uns mit der Verfahrensakte auseinander und erarbeiten eine Verteidigungsstrategie. Dadurch erhalten Sie jederzeit eine realistische und vornehmlich ehrliche Einschätzung und Bewertung der Sachlage. Wir übernehmen bundesweit die Strafverteidigung vor allen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Auch Pflichtverteidigungen übernehmen wir selbstverständlich.
Zu unseren Mandanten gehören regelmäßig Unternehmen und Personen, die sich erstmalig mit strafrechtlichen Fragestellungen konfrontiert sehen, weil beispielsweise gegen sie ein Vorwurf auf dem Tisch liegt oder sie mittels Straftaten geschädigt wurden. Stets geht es um eine Abwehr von strafrechtlichen Angriffen. Das Ziel unserer Arbeit ist daher eine frühestmögliche Einflussnahme, um dadurch das Verfahren strategisch zu leiten, auch um Öffentlichkeit zu unterbinden und das Ansehen sowie das berufliche Vorankommen unserer Mandanten zu bewahren. Strafrechtliche Ermittlungen entwickeln sich zwar meist langwierig und schwierig, doch wir erringen unnachgiebig sowie ausdauernd das für Sie bestmögliche Resultat.
Oberste Priorität hat dabei für uns immer ein hohes Maß an Vertrauen sowie die absolute Diskretion in laufenden Verfahren. Für viele unserer Mandanten geht es nicht nur um Geld sowie der persönlichen Bewegungsfreiheit, sondern in großem Umfang auch um ihren guten Ruf.
Neben der Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren beraten unsere Fachanwälte für Strafrecht Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen präventiv zur Vermeidung rechtsstaatlicher Strafverfolgung. Unser Spektrum erstreckt sich hierbei von der Unternehmensanalyse zur Generierung eines Criminal Compliance Systems, über die Aufklärung des Geschäftsführers einer GmbH in Bezug auf etwaige Haftungsrisiken bis hin zur professionellen sowie diskreten strafbefreienden Selbstanzeige im Fall von Steuerdelikten.
Mit unseren erfahrenen Rechtsanwälten für Compliance-Leistungen unterstützen wir Sie bei der Entwicklung einer effektiven Struktur und durch die Errichtung interner Richtlinien, Verhaltenskodizes, Prüfungs- sowie Meldesysteme, Mitarbeiterschulungen usw. ein regelgemäßes Handeln innerhalb Ihres Unternehmens sicherzustellen. Schon vorhandene Systeme überprüfen unsere Compliance-Spezialisten auf ihre Wirksamkeit und passen diese an oder optimieren sie. Unsere Beratung auf diesem Gebiet umfasst dabei auch die Einzelberatung zu besonders wichtigen Rechtsgebieten, wie dem Arbeitsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Gesellschaftsrecht inklusive M&A, dem gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Wirtschaftsstrafrecht.
Jetzt einen Termin mit Ihrem Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht ausmachen!
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe? Steht eine Vernehmung oder eine Durchsuchung bei Ihnen an? Oder steht Ihnen in absehbarer Zeit eine Verhandlung bevor? In all diesen und noch vielen weiteren Verfahrensphasen sind wir der optimale Partner an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns am besten sofort und machen Sie einen Termin mit Ihrem Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht aus.
Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Auch im Rahmen der Insolvenz kann der allgemeine Betrugstatbestand eine Rolle spielen. Umgangssprachlich wird zwar oft von „Insolvenzbetrug“ gesprochen, in dieser Form gibt es das Delikt allerdings nicht. Vielmehr kommen für das gemeinte Verhalten der Betrug in Form des Eingehungsbetrugs, der Bankrott und die Insolvenzverschleppung in Betracht.
Im Allgemeinen begeht ein Betrug, wer einem anderen etwas vortäuscht, um bei diesem eine Fehlvorstellung auszulösen, mit dem Ziel sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und der Gegenseite damit schadet, dass diese durch die Täuschung veranlasst eine schädigende Vermögensverfügung tätigt.
Für eine solche Täuschung reichen auch bereits Handlugen aus, die man unter Umständen selbst noch gar nicht als solche verstehen würde. So ist nicht nur das aktive Tun, also aktives Täuschen, sondern auch das Unterlassen dann strafbar, wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Gegenseite auf eine Fehlvorstellung oder wichtige Umstände aufmerksam zu machen. Ebenso muss die Täuschung nicht ausdrücklich „Wort für Wort“ ausgesprochen werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, das heißt es reicht aus, wenn dem Verhalten des Schuldners ein eigener Erklärungswert zukommt. Zu denken ist insbesondere daran, dass Vertragsbeziehungen eingegangen werden, ohne über eigene Zahlungsschwierigkeiten aufzuklären und sich so zu verhalten, als gäbe es keinen Grund zur Sorge.
Im Bezug zum Insolvenzverfahren kann dies insbesondere als sogenannter Eingehungsbetrug begangen werden. Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Irrtum des Gläubigers sowie der Schaden, den die Gegenseite erleidet, bereits im Abschluss des Vertrags liegen.
Ist bei dem Schuldner bereits Überschuldung eingetreten oder ist eine baldige Zahlungsunfähigkeit zu erwarten, und geht er trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage einen Vertrag mit einem Gläubiger ein, ohne dies offenzulegen, so muss die andere Person davon ausgehen, er habe die ganz normale Absicht, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch zu begleichen, in aller Regel also den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung zu bezahlen. Er täuscht damit über seine Fähigkeit, als mitunter auch seinen Willen, zu bezahlen.
Ein solcher Eingehungsbetrug wird nach den allgemeinen Regeln des § 263 StGB bewertet. Ein Insolvenzbetrug kann im Allgemeinen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei mitunter nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz neigen Arbeitgeber verständlicherweise dazu, zunächst die in erster Linie, bei Nichtzahlung, existenzbedrohenden Beiträge zu entrichten. Primär werden also Lohnzahlungen, sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftskunden getätigt. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in den Hintergrund gedrängt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB strafbar macht.
Bei einem Delikt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmeranteile, beispielsweise den Sozialversicherungsbeitrag, unterlassen haben. Diese Zahlung ist spätestens am 15. Des jeweiligen Monats zu entrichten. Dabei ist wichtig, dass dem Betroffenen die Zahlung zu dem konkreten Zeitpunkt auch möglich und zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafe ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mindestens bedingt mit Wissen und Wollen über das Auslassen der Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt haben.
Bezüglich der Unmöglichkeit der Zahlung lässt sich sagen, dass auch eine Zahlungsunmöglichkeit darunterfällt. Allerdings tritt diese nicht gleich mit dem Einreichen des Insolvenzantrags ein. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine frühzeitige und vorschnelle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit weitere Konsequenzen mit sich ziehen kann. Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung könnte beispielsweise folgen. Daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe herangezogen werden.
Der Absatz vier des § 266a StGB qualifiziert den Straftatbestand zu einem besonders schweren Fall. In der Praxis geht man ungefähr ab einem entstandenen Schaden von 50.000 Euro davon aus.
Im Falle einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Bei vorliegen eines besonders schweren Falles erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.
Wer nun mehrere Tatbestände des § 266a StGB gleichzeitig erfüllt, ist im Sinne einer Gesamttat zu bestrafen. Werden hingegen mehrere verschiedene Straftaten, beispielsweise Betrug im Sinne von § 263 StGB zusätzlich erfüllt, wird jede Straftat gesondert betrachten und bestraft und die Gesamtstrafe bildet sich nach der Höchststrafe der schwerwiegenderen Tat.
Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Der Täter eines solchen Delikts hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten.
Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB meint eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Das muss nicht zwingend ein Dokument in Papierform sein, welches als Urkunde bezeichnet ist – man denke z.B. an ein Zertifikat – sondern erfasst auch alltägliche Gegenstände, wie
Eine Urkundenfälschung stellt z.B. den Fall dar, dass sich ein Unternehmer vor der Insolvenz des Unternehmens unter einer falschen Identität als Geschäftsführer bestellen lässt, um dann einer späteren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu entgehen und etwaige Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen.
Auch ist eine Strafbarkeit im Insolvenzverfahren denkbar. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benötigen sowohl die Gläubiger, als auch der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Interessen Einblick in die sog. Insolvenzakten. Darin sind u.a. die Bilanzen des Unternehmens enthalten. Werden diese vom Unternehmer verfälscht, um beispielsweise die Insolvenzmasse zu schmälern, macht er sich damit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Auch der Versuch hierzu wird bestraft.
Eine Unterschlagung begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Hierbei hat der Täter die Sache allerdings bereits in seinem Besitz, was den Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB ausmacht. Bei eingetretener oder drohender Insolvenz kommt eine Unterschlagung besonders dergestalt zu Lasten der Gläubiger in Betracht, dass der Schuldner zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände versteckt, weitergibt, behauptet, diese nicht mehr zu besitzen oder eben auf sonstige Weise dem Zugriff des Insolvenzverwalters vorsätzlich entzieht, sodass die Gläubiger eben nicht mehr aus dieser Sache befriedigt werden können.
Fremd bedeutet hierbei, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Schuldners steht, sondern sich „zumindest auch“ im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person befindet. Sachen, die zu dem Vermögen einer Personengesellschaft gehören sind somit für den einzelnen Gesellschafter immer fremd, sodass an diesen eine Unterschlagung immer möglich ist.
Fällt eine Privatperson ohne jeglichen Bezug zu einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen in Insolvenz, so kann sich diese in der Regel nicht wegen Unterschlagung an Gegenständen aus der Insolvenzmasse strafbar machen, da durch die Insolvenzeröffnung lediglich die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht aber auch das Eigentum, sodass die Sache für den Schuldner nicht fremd ist. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Schuldner dann nichts zu befürchten hätte, es kommt konkret lediglich keine Unterschlagung in Betracht. Die übrigen Insolvenzstraftaten, insbesondere der Bankrott nach § 283 I Nr. 1 StGB werden davon nicht berührt.
Ein besonderes Augenmerk ist noch auf den Fall der sogenannten Ein-Mann-GmbH zu richten. Hierbei ist strittig, ob eine zur GmbH gehörende Sache für den Schuldner, der ja gleichzeitig Privatperson als auch alleiniger Gesellschafter ist, überhaupt fremd sein kann, oder ob er sich nicht selbst jede Verfügung auch immer genehmigen würde. Somit ist insbesondere im Falle der Ein-Mann-GmbH mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, das Gesellschaftsvermögen von dem Privatvermögen zu trennen, um nicht in die Gefahr einer strafbaren Unterschlagung zu kommen.
Das Strafmaß des § 246 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Auch die Untreue ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität ein wichtiger Straftatbestand und kann auch ganz konkret im Bereich der Insolvenz zu beachten sein.
Für den Tatbestand der Untreue muss man zunächst überhaupt mit einer Befugnis betraut sein, über fremdes Vermögen zu verfügen die einem beispielsweise den Abschluss von Verträgen einräumt (sogenannte …?), aus welcher sich gleichzeitig eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Person oder dem Personenkreis, deren Vermögen man betreut, ergibt. Der Straftatbestand der Untreue kommt somit insbesondere für die Geschäftsführung einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sowie für den Vorstand von Vereinen, Genossenschaften oder einer AG in Betracht.
Zu denken ist mitunter an folgende Situation: Das Finanzamt sperrt im Falle einer wirtschaftlichen Krise regelmäßig das Geschäftskonto bzw. es unterliegt das gesamte Vermögen bereits der Verwaltung des Insolvenzverwalters. Noch offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten würden bei deren Begleichung also mit in die Insolvenzmasse fließen, aus der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen und wären somit natürlich für Insolvenzschuldner außer Reichweite.
Weist die Geschäftsführung ihre Schuldner wiederum an, die noch offenen Rechnungen an ein anderes Konto als das der Gesellschaft, beispielsweise das Privatkonto des Geschäftsführers zu zahlen, um den Geldbetrag somit dem Insolvenzverwalter unzugänglich zu machen und sich oder den Mitgesellschaftern daraus einen eigenen Vorteil zu verschaffen, so verwirklicht er damit den Untreuetatbestand. In solchen Fällen ist auch an § 283 I Nr. 1 StGB zu denken, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bei eingetretener Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.
Die wichtigste Vorschrift im Insolvenzstrafrecht stellt § 15a InsO (Insolvenzordnung) dar. Aus dieser Norm ergibt sich die sogenannte Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der Insolvenzantrag entweder gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
In Deutschland besteht für juristische Personen die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, bedeutet dies auch immer eine Gefahr für seine Gläubiger. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Gläubiger zu schützen.
Ein Insolvenzgrund kann sich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ergeben.
Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Diese Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften verpflichtend:
Die Insolvenzantragspflicht trifft primär den Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).
Eine Insolvenzverschleppung kann schwere strafrechtliche Folgen mit sich bringen. Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Vorsatz: Das Strafmaß einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung liegt nach § 15a InsO bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe jedoch konkret ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes oft die folgenden Umstände mit ein:
Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe kann eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile haben. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht haben wir uns auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail. Auf unserer Homepage können Sie auch online Besprechungstermine für eine anwaltliche Erstberatung vereinbaren.
Seit 2014 werden Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Das bedeutet, dass am Ende einer Insolvenz auch nach erteilter Restschuldbefreiung Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung bestehen bleiben. Es stellt sich die Frage, wie nun mit einer Steuerhinterziehung umzugehen ist.
Zunächst einmal ist ein grundlegendes Verständnis des § 370 AO notwendig. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen oder unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über pflichtwidrige oder steuerlich unerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auch das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen fällt unter den § 370 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können auch unter den Tatbestand einer Steuerhinterziehung fallen.
Ein besonders schwerer Fall wirkt strafmaßerhöhend und liegt dann vor, wenn die Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß stattfindet, sie von einem Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position vorgenommen wird oder für die Steuerhinterziehung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden. Ebenfalls fällt die Vornahme dieser Handlungen unter einen besonders schweren Fall, wenn sie gemeinschaftlich als Bande und mit Absicht auf eine fortgesetzte Begehung stattfindet.
Täter kann dabei sein, wer selbst handelt oder durch einen anderen. Wenn nun also ein Steuerberater für seinen Mandanten bei den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann auch er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.
Seit 2014 besteht nun also die klare Regelung, dass die Insolvenz keinen Einfluss auf die Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung hat. Es ist daher zwingend notwendig anwaltliche Hilfe einzuholen, damit bei einem Steuerstrafverfahren möglichst geringe Steuerschulden einer tatsächlichen Verurteilung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Grund, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO versagt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht man bereits, wenn es zu dem Erlass eines Strafbefehls gekommen ist. Keine Straftat im Sinne des § 302 InsO liegt vor, wenn das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt oder von der Strafverfolgung abgesehen wurde.
Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Haftstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Verletzt dieselbe Tat mehrere Strafgesetze oder das gleiche Gesetz mehrmals, wird die Tat einheitlich als eine Straftat beurteilt.
Werden mehrere voneinander unabhängige Straftaten begangen, so wird jede Tat gesondert beurteilt und bestraft und letztendlich wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es findet dann eine Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe statt.
Der Bankrott – geregelt in § 283 StGB – ist die relevanteste und die am häufigsten verwirklichte Wirtschaftsstraftat und zugleich die Grundnorm des deutschen Insolvenzstrafrechts. Erfasst werden können von ihr Geschäftspersonen wie auch Privatpersonen. Während Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz zunächst einen Zustand beschreiben, geht es bei dem Bankrott darum, auf welche Art und Weise dieser Zustand herbeigeführt worden ist.
Hat sich der Schuldner stets rechtmäßig verhalten, „lauter“ am Wettbewerb teilgenommen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, so handelt es sich, sollte dieser in die Insolvenz fallen, nie um einen Bankrott. Unter Strafe steht viel mehr das rechtswidrige Herbeiführen des Zustands und beispielsweise das Vortäuschen von falschen oder Zurückhalten von wahren Tatsachen.
§ 283 StGB unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob der Schuldner die dort unter Strafe stehenden Handlungen „erst während der Krise“ vornimmt, oder ob er diese Handlungen schon vor der Insolvenz oder Überschuldung vorgenommen und die wirtschaftliche Krise dadurch verursacht hat. Somit unterscheiden die beiden Absätze, welche eigenständige Straftatbestände sind, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner die strafbewährte Handlung vorgenommen hat.
Die Handlungen an sich sind allerdings dieselben und können schlagwortartig wie folgt dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass diese Handlungen meist nur dann unter Strafe stehen, wenn sie in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise erfolgen
Nach Absatz 2 macht sich derjenige strafbar, der die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der vorherig genannten Handlungen selbst herbeiführt.
In beiden Absätzen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Im ersten Absatz muss der Schuldner also wissen, dass die Zahlungsfähigkeit drohen könnte oder diese bereits besteht, und im zweiten Absatz muss ihm klar sein, dass durch das Verhalten die endgültige Überschuldung verursacht wird.
Das Strafmaß des § 283 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, Täter in diesem Sinne sind alle buchführungspflichtigen oder bilanzführungspflichtigen Kaufleute im Sinne der §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB, somit also nahezu jeder Unternehmer.
Denn: für diese gilt eine besondere Buchführungspflicht, nach welcher alle Geschäftsvorfälle lückenlos aufgezeichnet werden müssen. Dies ist unter anderem zur Ermittlung der zu zahlenden Steuerlast, als aber auch für die Aufstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, erforderlich.
Verstöße gegen diese Pflicht sind zunächst in der Abgabenordnung (§§ 369 – 412 AO) geregelt. Strafrechtlich relevant wird die Verletzung von solchen Buchführungspflichten aber insbesondere dann, wenn das betroffene Unternehmen oder der Schuldner in die Insolvenz gerät. Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Diese droht demjenigen, der:
Insbesondere zu beachten ist, dass nach Abs. 2 hier auch bloßes fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Von der Vorschrift geschützt werden sollen die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens. Durch unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben in den Handelsbüchern bekommen unter Umständen nicht alle Gläubiger auch das heraus, was ihnen zustehen würde. Die Verwirklichung des § 283b StGB könnte man auch als „typische Begleiterscheinung“ in der Insolvenz bezeichnen, denn in den meisten Fällen lässt man sich in solchen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen gerade in der Buchführung Fehler zu Schulde kommen. Das liegt daran, dass mit der Buchführung und der Bilanzierung meist ein Steuerberater beauftragt wird. Reicht das Vermögen allerdings nicht mehr aus, um alle Posten und Rechnungen bezahlen zu können und sieht sich der Schuldner in einem Engpass, so wird in aller Regel zunächst auf diejenigen Kosten verzichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend notwendig sind, wie dann auch der Steuerberater.
Auch wer Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören würden noch zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, an dem dies bereits unzulässig ist, ohne dies dann in der Buchführung mitaufzunehmen in der Hoffnung, dies eventuell verschleiern zu können, macht sich hiernach strafbar.
Eine weitere Starbarkeit kann sich in folgender Situation ergeben: Unter Umständen muss ein Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Unterlässt man dies in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch retten und einer drohenden Insolvenz entgehen zu können, fällt aber dann doch in Insolvenz, so muss sich aus den Büchern klar ergeben, was der Schuldner zu welchem Zeitpunkt getan hat und zu welchem Zeitpunkt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hat, er also den Antrag hätte stellen müssen. Vertuscht man dann Zahlungen, die man noch getätigt hat oder versucht diese zu verschleiern, damit diese in den Büchern bei einer Überprüfung nicht auftauchen, so macht man sich strafbar. Das Gleiche gilt für Versuche, die Bücher „zu beschönigen“, um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellung hätte erfolgen müssen, nach hinten zu verschieben.
Die Norm weist große Ähnlichkeiten mit den Nummern des Abs. 1 von § 283 StGB (Bankrott) auf. Hat man sich als Schuldner allerdings bereits eines Bankrotts schuldig gemacht, so tritt die hier beschriebene Verletzung von Buchführungspflichten hinter dem Bankrott zurück.
Das Strafmaß des § 283b StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in der Fahrlässigkeitsbegehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Das Insolvenzverfahren dient nicht nur der Beschränkung der Haftung der antragspflichten Personen, sondern in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens. Es sollen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden.
Deshalb macht sich gem. § 283c StGB derjenige strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Bestraft wird dieses Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Diese Straftat steht in engem Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), denn eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.
Dieser Straftatbestand wird aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus schneller verwirklicht als man denkt. Man nehme sich z.B. einen Unternehmer der trotz Bestehen seiner Zahlungsunfähigkeit zur Erhaltung der Handelsbeziehung einen Gläubiger befriedigt, der schon länger auf eine Zahlung wartet als andere Gläubiger. Dabei muss es nicht zwingend zu besagter Zahlung kommen, es genügt schon der Versuch, also z.B. der Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger.
Eine Strafbarkeit nach den genannten Insolvenzstraftaten ergibt sich nicht nur zwingend für denjenigen, dessen Unternehmen insolvent ist, sondern mitunter für jeden beliebigen Dritten, und damit auch für den Gläubiger des Unternehmens oder sogar den Insolvenzverwalter.
Eine solche Strafbarkeit sieht der Gesetzgeber unter anderem in der sog. Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB vor. Danach kann Täter dieses Delikts jeder beliebige Dritte außer dem Schuldner selbst sein. Der insolvente Unternehmer kann sich somit nicht nach § 283d StGB wegen seiner „eigenen“ Begünstigung strafbar machen, wohl aber ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter. Als Strafrahmen der Schuldnerbegünstigung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Es ist jedoch zu bedenken, dass dies einer strafbaren Beteiligung des insolventen Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines anderen oder einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht entgegensteht.
Strafbar ist nach der Intention des Gesetzgebers ein Handeln, dass dazu führt, dass das Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseitegeschafft, verheimlicht, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Dass der insolvente Schuldner von dem Handeln nichts weiß, kann der Täter nicht zu seiner Entlastung vorbringen.
Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder aber der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Zudem wird nach dieser Norm nur das Vermögen geschützt, welches zur Insolvenzmasse zugehörig ist. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, zu wissen, welches Vermögen des Schuldners der Gläubigerbefriedigung dient.
Dazu folgendes Beispiel
Die Brüder A und B sind beide selbstständig und stehen auch geschäftlich in Kontakt. Da B von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Bruders A erfahren hat und weiß, in welcher Lage er sich befindet, möchte er ihm seinen Geschäftswagen abkaufen, um ihn etwas finanziell zu unterstützen. Zudem verspricht der B dem A eine Stelle in seinem Unternehmen. Ohne dass der Insolvenzverwalter davon Bescheid weiß, verkauft der A dem B seinen Wagen deutlich unter Marktwert.
Schon durch dieses Handeln könnte B ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) erwarten.