Die Europäische Kommission setzt sich seit vielen Jahren für eine faire Besteuerung von Unternehmen ein. Kurz vor Weihnachten 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke innerhalb der EU vorgelegt. Die Europäische Kommission will sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können und damit den Steuerzahler nicht unnötig belasten.
Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen. Sobald der Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen wird, soll dieser am 01.01.2024 in Kraft treten.
Mit Unshell werden Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt, damit Steuerbehörden eine missbräuchliche Nutzung solcher Firmen leichter aufdecken können. So werden nationale Steuerbehörden anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Einkünfte, Personal und Räumlichkeiten Unternehmen, die nur auf dem Papier existieren, leichter aufspüren können.
Die von der Europäischen Kommission vorgesehenen Indikatoren stellen eine Art „Gateway“ dar. Vorgesehen sind in Unshell drei Gateways. Erst wenn ein Unternehmen alle drei Gateways passiert, muss es den Steuerbehörden jährlich im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln.
Hierbei handelt es sich um die folgenden drei Gateways:
Auf der 1. Indikatorenebene werden die Tätigkeiten der Unternehmen auf der Grundlage ihrer Einkommen betrachtet. Das Gateway wird passiert, wenn
Auf der 2. Indikatorenebene wird ein grenzüberschreitendes Element hinzugefügt. Erzielt das Unternehmen den größten Teil seiner relevanten Einkünfte durch Transaktionen, die mit einer anderen Rechtsordnung im Zusammenhang stehen, oder leitet es diese Einkünfte an andere im Ausland ansässige Unternehmen weiter, passiert das Unternehmen das nächste Gateway.
Ob Dienste im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und -verwaltung intern erbracht werden oder ausgelagert werden, wird im dritten Gateway überprüft.
Passiert ein Unternehmen alle drei Gateways, muss das Unternehmen in seiner Steuererklärung Informationen melden. Diese erstrecken sich auf die Räumlichkeiten des Unternehmens, seine Bankkonten, die steuerliche Ansässigkeit seiner Geschäftsführer und die seiner Beschäftigten.
Erfüllt ein Unternehmen einen oder mehr der Kernindikatoren nicht, wird das Unternehmen als Briefkastenfirma verstanden.
Wenn ein Unternehmen als Briefkastenfirma gilt, kann es keinerlei Steuererleichterungen oder Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen seines Mitgliedstaates in Anspruch nehmen und/oder kommt es nicht für seine Behandlung gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren in Frage.
Der Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, wird der Briefkastenfirma entweder die Ausstellung des Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz verweigern oder im Nachweis vermerken, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt.
Zahlungen der Briefkastenfirma an Drittländer werden nicht so behandelt, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt. Sie unterliegen der Quellensteuer auf der Ebene des Unternehmens, das die Zahlung an die Briefkastenfirma getätigt hat. Eingehende Zahlungen im Staat des Anteilseigners der Briefkastenfirma werden analog besteuert.
Für Briefkastenfirmen, die Immobilien für die private Nutzung durch wohlhabende Einzelpersonen besitzen und daher keine Einkommensströme haben, gelten entsprechende Folgemaßnahmen. Vermögenswerte werden von dem Staat, in dem sich die Vermögenswerte befinden, so besteuert, als ob dieser direkt das Eigentum der Einzelperson wäre.