Neben der Individualverteidigung umfasst das Tätigkeitsfeld der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB die Beratung und Vertretung von Unternehmen. Besonderen Raum in der Verteidigung nehmen die Vermögensdelikte, das Zollstrafrecht, das sog. Baustrafrecht und die Insolvenzdelikte ein.
Im Rahmen der Criminal Compliance umfasst die Aufgabe der Anwälte als ausgewiesene Experten im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht die Bestimmung strafrechtlicher Risiken im Unternehmen und der Entwurf von Verhaltensmaßnahmen.
Häufige Fragen
Häufig vorkommende Wirtschaftsstraftaten sind abgesehen von den „klassischen” Wirtschaftsdelikten des Strafgesetzbuches Betrug insb. in Form des Subventions- und Kapitalanlagebetrugs, Untreue, Vorteilsgewährung, Wucher, Hehlerei, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie den Konkursdelikten, wie z.B. Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (sog. Schwarzarbeit), Gründungsschwindel und Insolvenzverschleppung, die häufig mit Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei einhergehende Geldwäsche. Ein Katalog weiterer Wirtschaftsstraftaten ist in § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zusammengestellt. Diese Delikte werden regelmäßig in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Durchsuchung der Geschäftsräume und bei der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen aufgedeckt.
Auf Unternehmensseite kommen als Täter insb. Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte und Manager in Betracht. Aber auch die Berater der Unternehmen, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare stehen auf der Liste potentieller Täter. Die Verteidigung dieser Personen bezeichnet man als Individualverteidigung.
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst auch die Vertretung der Interessen der Unternehmen. Verletzt ein Betriebsinhaber oder ein gesetzlicher Vertreter oder ein Betriebsleiter seine betriebsbezogene Aufsichtspflicht, handelt er nach § 130 OWiG ordnungswidrig. Aufgabe der Anwälte der Kanzlei ist es, den Schaden vom Unternehmen abzuwenden, d.h. entweder die Verhängung einer Geldbuße abzuwenden oder die Höhe auf ein Maß zu reduzieren, dass das Unternehmen wirtschaftlich existent bleibt.
Der Staat rüstet die Strafverfolgung gegen die am Bau beteiligten Personen, insb. gegen Bauunternehmer, immer weiter auf. Die Ermittlungen betreffen insb. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten wegen wettbewerbswidriger Absprachen bei Ausschreibungen von Bauvorhaben nach § 298 StGB, Bestechungsdelikte nach §§ 299, 331 ff. StGB, den Betrug nach § 263 StGB, die Untreue nach § 266 StGB und den Subventionsbetrug nach § 264 StGB bei der Durchführung von Bauvorhaben, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wegen illegaler Beschäftigung und Vermittlung inländischer, aber insb. ausländischer Arbeitnehmer und Verstöße nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Daneben spielen Insolvenzdelikte und Steuerstraftatbestände eine große Rolle.
Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen häufig auf Grund von Geldwäscheverdachtsanzeigen der Banken auf. Außerdem verfassen die Umsatzsteuerstellen der Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen, wenn Vorsteuerguthaben in ungewöhnlicher Höhe ausgezahlt werden soll.
Im Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, aber auch bei der Erfüllung anderer baustrafrechtlicher Delikte besteht ein hohes steuerrechtliches und steuerstrafrechtliches Risiko. Die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sind sich der Bedeutung der Aufdeckung der baustrafrechtlichen Delikte bewusst und beraten Sie ab dem Zeitpunkt der ersten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und der Baustelle insb. auch im Hinblick auf die Frage nach Verwertungsverboten im Falle der Beschlagnahme und Auswertung von Geschäftsunterlagen. Wir begleiten Sie während der Durchsuchung in Ihren Geschäftsräumen, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Daneben beraten die Anwälte der Kanzlei als Fachanwälte für Strafrecht bei der Abwendung der Folgen der typischen Baudelikte. Diese sind neben der Geld- und Freiheitsstrafe insb. Berufsverbot, Vergabesperre bzw. Ausschluss der Bieter aber auch eine Bebußung des Unternehmens und die Gewinnabschöpfung.
Zu den schwierigsten und zeitaufwendigsten Ermittlungen gehört die Aufklärung von Insolvenzstraftaten. Die Auseinandersetzung mit den Insolvenzdelikten stellt daher für den Verteidiger eine große Herausforderung dar. Die Verteidigung erfordert neben umfangreichen Rechtskenntnissen ein großes Maß an Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, um die Gutachten der Ermittlungsbehörden zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, und Überschuldung zu verstehen und auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Kanzlei verfügt auf Grund der mehrjährigen Erfahrung in der Verteidigung von Insolvenzdelikten über dieses grundnotwendige Verständnis.
Insolvenzdelikte sind u.a. die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c und 283d StGB).
Weitere Insolvenzdelikte sind Betrug (insb. Lieferantenbetrug, § 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben (§ 266a StGB).
Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen häufig auf Grund von Straftanzeigen von Gläubigern auf, die mit der Erstattung der Anzeige die Hoffnung haben, Außenstände doch noch realisieren zu können. Oftmals ist das Motiv für die Einschaltung der Ermittlungsbehörden jedoch ein gewisses Genugtuungs- oder Rachebedürfnis. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen aber auch ohne Anzeige auf, wenn sie vom Insolvenzverwalter oder durch das Insolvenzgericht von der Insolvenz unterrichtet wird.
Auch das Zollstrafverfahren gehört zur täglichen Praxis der Kanzlei. Zwar mag die Zahl der von der Zollfahndung eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Umfang der Warenströme nicht besonders hoch erscheinen, doch darf man die praktische Bedeutung des Zollrechts nicht unterschätzen. Diese ergibt sich aus dem Volumen des Außenhandels und den damit verbundenen Einnahmen an Zoll und sonstigen Steuern. Zolldelikte werden begünstigt durch die Komplexität der Rechtsmaterie und die Tatsache, dass Zuwiderhandlungen oft nur mit großem Aufwand aufgedeckt werden können.
Das Zollstrafrecht weist in materieller Hinsicht gegenüber dem Steuerstrafrecht und erst recht gegenüber dem allgemeinen Strafrecht zahlreiche Besonderheiten auf. So hat die Europäische Gemeinschaft keine strafrechtlichen Kompetenzen, so dass Zollstrafrecht nationales Recht ist; das Zollrecht selbst ist jedoch maßgeblich vom Recht der Europäischen Gemeinschaften geprägt. Die Kenntnis der Grundzüge des Zollrechts ist Voraussetzung für die sachgerechte Bearbeitung eines zollstrafrechtlichen Mandats.
Unter Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten versteht man solche Zuwiderhandlungen gegen Zollgesetze, die das Aufkommen an Zöllen direkt oder indirekt beeinträchtigen und die nach Vorschriften außerhalb des Zollrechts mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind. Zollstrafrecht ist daher der Sammelbegriff für Zollstraftatbestände, deren Verfolgung den Zollbehörden obliegt. Hierzu zählen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs. 3, 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO) sowie die Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO). Zollordnungswidrigkeiten sind u.a. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO), die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO).
Auf Grund unserer steuerrechtlichen Expertise als Fachanwälte für Steuerrecht beraten die Anwälte der Kanzlei im Zollrecht und verteidigen als Fachanwälte für Strafrecht auf dem Gebiet des Zollstrafrechts.
Die Einschaltung eines strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwaltes ist nicht immer erst dann ratsam, wenn die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Befindet sich Ihr Unternehmen in der Krise, gehören Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstand, Aufsichtsrat und Manager zu einem potentiell gefährdeten Personenkreis für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Sobald erkennbar wird, dass sich das Unternehmen der Insolvenz nähert, lösen Gläubiger, denen ein Vermögensschaden entsteht, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen aus. Zu den Gläubigern gehören insbesondere die Krankenkassen wegen nicht geleisteter Versicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer und die Finanzbehörden wegen nicht abgeführter Umsatz- und Lohnsteuer.
Die Folgen strafrechtlicher Ermittlungen können abgewendet werden, wenn eine wirtschaftsstrafrechtliche Präventionsberatung in Anspruch genommen wird.
Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB entwirft Ihrem Unternehmen anhand strafrechtlicher Kriterien Verhaltensmaßregeln und berät Sie über die Folgen des non-complianten Verhaltens. Als Wirtschaftsstrafverteidiger tragen die Anwälte der Kanzlei dazu bei, im Rahmen des Risikomanagement- und Compliance-System strafrechtliche Unternehmensrisiken im Vorfeld eines Strafverfahrens aufzuspüren und zu vermeiden. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren können so strafrechtliche Risiken von vorne herein vermieden und die Folgen abgemildert werden. Die Criminal Compliance unterstützt die Verteidigung, das Wirtschaftsstrafverfahren schon im Anfangsstadium abzufangen und in die richtigen Bahnen zu lenken. So kann öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft entgegnet werden, dass man im Vorfeld alles getan hat, dass die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter die Gesetze einhalten.
Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen einer Wirtschaftsstraftat eingeleitet, übernimmt die Kanzlei die Verteidigung und berät Sie über eventuelle Ermittlungsmaßnahmen und steuert aktiv gegen weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.
Die Beratung umfasst die Erörterung des Ablaufs eines Ermittlungsverfahrens sowie die strafprozessualen Rechte des Mandanten. Je besser sich der Mandant mit den Ermittlungsmöglichkeiten und Befugnissen der Ermittlungsbehörde und mit seinen Rechten als Beschuldigter auskennt, umso sicherer wird sein Auftreten beim Erscheinen der Beamten der Staatsanwaltschaft sein.
Die Kanzlei erteilt Ihnen Hinweise zum Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden, insb. für den Fall der Durchsuchung. Hinsichtlich des Ablaufs einer Durchsuchung sollten Sie wissen, dass die Ermittlungsbehörde i.d.R. mit einer Durchsuchung unangemeldet in den frühen Morgenstunden beginnt und gleichzeitig Wohnung, Betrieb und Arbeitsstätte aller Beschuldigter durchsucht.
So sollen Verdunkelungshandlungen verhindert werden. Sie sollten um Ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO und das Recht zum Telefonat mit dem Strafverteidiger wissen. Letzteres wird zwar von den Ermittlungsbeamten häufig bestritten, da diese eine Einlassung oder Auskünfte vom Beschuldigten ohne Beistand eines Beraters anstreben. Die Ermittlungsbeamten sollten auf Grund ihrer Routine nicht unterschätzt werden. Wirtschaftsstrafverteidigung beginnt vom ersten Augenblick des Erscheinens der Ermittlungsbehörde. Die Anwälte der Kanzlei stehen Ihnen für die Dauer der Durchsuchung zur Seite und nehmen Ihre Rechte wahr.
Erklärungen zum Strafvorwurf werden so lange zurückgestellt, bis die Staatsanwaltschaft umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Nach erfolgter Akteneinsicht fertigt die Kanzlei im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme für Sie und wirkt auf eine Verständigung hin, sofern nicht eine schweigende Verteidigung geboten ist.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, übernehmen die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB als Fachanwälte für Strafrecht Ihre Verteidigung vor dem Strafgericht. Die Hauptverhandlung bildet nach dem deutschen Strafprozessrecht den Kernbestandteil jedes Strafverfahrens. Das sich aus der Hauptverhandlung ergebende Beweisergebnis bildet die Grundlage der richterlichen Entscheidung.
Als Strafverteidiger haben wir die schwierige Aufgabe, zusammen mit dem Gericht, nach einem für den Angeklagten gerechten Urteil zu suchen. In diesem Prozess gewährleisten die Anwälte der Kanzlei, dass alle Rechte, die das Gesetz dem Beschuldigten eines Strafverfahrens zugesteht, in Anspruch genommen werden. Die erfahrenen Strafverteidiger der Kanzlei fertigen nach Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Beweismittel zur Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Stellungnahme, sofern dies für die Verteidigung vor dem Strafgericht sinnvoll ist.
Es kann auch ratsam sein, lediglich für die Hauptverhandlung die erforderlichen Beweisanträge zu fertigen, um sinnvoll zum Beweisergebnis beizutragen. Wegen der gegensätzlichen Verfahrensinteressen gilt es in dieser Situation aktiv am Prozess mitzuwirken und nicht die Staatsanwaltschaft das Geschehen bestimmen zu lassen. Wir nehmen die Aufgabe, die das Gesetz uns als Strafverteidiger vorgibt, erfolgreich wahr, weil wir auf die in der StPO eingeräumten Möglichkeiten zurückgreifen.
Die Verteidigung umfasst dabei auch das Berufungs- und Revisionsverfahren, wobei der Schwerpunkt im Vorfeld auf der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt liegt.
Bei Vorliegen eines Haftgrundes wird die sogenannte U-Haft zur Sicherung des Strafverfahrens angeordnet. Diese stellt den schwerwiegendsten Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten dar. Die Untersuchungshaft kommt für den Betroffenen regelmäßig plötzlich und unerwartet, weshalb Vorbereitungen oder Vorkehrmaßnahmen nicht getroffen werden können.
Durch die Untersuchungshaft werden nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten eingeschränkt. In vielen Fällen wenden sich Geschäftspartner ab oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht. In der Regel lässt es sich nicht geheim halten, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens mehrere Tage unangekündigt nicht in der Firma erscheint.
Für den Beschuldigten besteht die Pflicht, das Ermittlungsverfahren und damit auch Eingriffe in seine Grundrechte zu dulden. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen unverzüglich zur Seite und setzen uns für Ihre Rechte ein. Wir behandeln Haftangelegenheiten mit höchster Priorität.
Im Rahmen der Haftprüfung gehen wir auf den Ermittlungsrichter zu, um diesen vom Nichtvorliegen der Haftgründe zu überzeugen oder auf eine Haftverschonung hinzuwirken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Untersuchungshaft zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht. Für diese Prüfung setzen wir uns auch bei der Haftbeschwerde ein.
Wir helfen Angehörigen, schnell einen Besuchsschein zu erlangen und dem Betroffenen, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Wir sorgen dafür, dass der Beschuldigte seine persönliche Kleidung erhält. Wir klären die Angelegenheiten rund um die Wohnung bzw. das Haus.
In Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren ist von Beginn an ein Spezialist zu mandatieren. Wir erscheinen unverzüglich in der Haftanstalt für ein sog. Anbahnungsgespräch.
Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Auch im Rahmen der Insolvenz kann der allgemeine Betrugstatbestand eine Rolle spielen. Umgangssprachlich wird zwar oft von „Insolvenzbetrug“ gesprochen, in dieser Form gibt es das Delikt allerdings nicht. Vielmehr kommen für das gemeinte Verhalten der Betrug in Form des Eingehungsbetrugs, der Bankrott und die Insolvenzverschleppung in Betracht.
Im Allgemeinen begeht ein Betrug, wer einem anderen etwas vortäuscht, um bei diesem eine Fehlvorstellung auszulösen, mit dem Ziel sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und der Gegenseite damit schadet, dass diese durch die Täuschung veranlasst eine schädigende Vermögensverfügung tätigt.
Für eine solche Täuschung reichen auch bereits Handlugen aus, die man unter Umständen selbst noch gar nicht als solche verstehen würde. So ist nicht nur das aktive Tun, also aktives Täuschen, sondern auch das Unterlassen dann strafbar, wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Gegenseite auf eine Fehlvorstellung oder wichtige Umstände aufmerksam zu machen. Ebenso muss die Täuschung nicht ausdrücklich „Wort für Wort“ ausgesprochen werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, das heißt es reicht aus, wenn dem Verhalten des Schuldners ein eigener Erklärungswert zukommt. Zu denken ist insbesondere daran, dass Vertragsbeziehungen eingegangen werden, ohne über eigene Zahlungsschwierigkeiten aufzuklären und sich so zu verhalten, als gäbe es keinen Grund zur Sorge.
Im Bezug zum Insolvenzverfahren kann dies insbesondere als sogenannter Eingehungsbetrug begangen werden. Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Irrtum des Gläubigers sowie der Schaden, den die Gegenseite erleidet, bereits im Abschluss des Vertrags liegen.
Ist bei dem Schuldner bereits Überschuldung eingetreten oder ist eine baldige Zahlungsunfähigkeit zu erwarten, und geht er trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage einen Vertrag mit einem Gläubiger ein, ohne dies offenzulegen, so muss die andere Person davon ausgehen, er habe die ganz normale Absicht, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch zu begleichen, in aller Regel also den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung zu bezahlen. Er täuscht damit über seine Fähigkeit, als mitunter auch seinen Willen, zu bezahlen.
Ein solcher Eingehungsbetrug wird nach den allgemeinen Regeln des § 263 StGB bewertet. Ein Insolvenzbetrug kann im Allgemeinen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei mitunter nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz neigen Arbeitgeber verständlicherweise dazu, zunächst die in erster Linie, bei Nichtzahlung, existenzbedrohenden Beiträge zu entrichten. Primär werden also Lohnzahlungen, sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftskunden getätigt. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in den Hintergrund gedrängt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB strafbar macht.
Bei einem Delikt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmeranteile, beispielsweise den Sozialversicherungsbeitrag, unterlassen haben. Diese Zahlung ist spätestens am 15. Des jeweiligen Monats zu entrichten. Dabei ist wichtig, dass dem Betroffenen die Zahlung zu dem konkreten Zeitpunkt auch möglich und zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafe ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mindestens bedingt mit Wissen und Wollen über das Auslassen der Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt haben.
Bezüglich der Unmöglichkeit der Zahlung lässt sich sagen, dass auch eine Zahlungsunmöglichkeit darunterfällt. Allerdings tritt diese nicht gleich mit dem Einreichen des Insolvenzantrags ein. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine frühzeitige und vorschnelle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit weitere Konsequenzen mit sich ziehen kann. Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung könnte beispielsweise folgen. Daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe herangezogen werden.
Der Absatz vier des § 266a StGB qualifiziert den Straftatbestand zu einem besonders schweren Fall. In der Praxis geht man ungefähr ab einem entstandenen Schaden von 50.000 Euro davon aus.
Im Falle einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Bei vorliegen eines besonders schweren Falles erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.
Wer nun mehrere Tatbestände des § 266a StGB gleichzeitig erfüllt, ist im Sinne einer Gesamttat zu bestrafen. Werden hingegen mehrere verschiedene Straftaten, beispielsweise Betrug im Sinne von § 263 StGB zusätzlich erfüllt, wird jede Straftat gesondert betrachten und bestraft und die Gesamtstrafe bildet sich nach der Höchststrafe der schwerwiegenderen Tat.
Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Der Täter eines solchen Delikts hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten.
Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB meint eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Das muss nicht zwingend ein Dokument in Papierform sein, welches als Urkunde bezeichnet ist – man denke z.B. an ein Zertifikat – sondern erfasst auch alltägliche Gegenstände, wie
Eine Urkundenfälschung stellt z.B. den Fall dar, dass sich ein Unternehmer vor der Insolvenz des Unternehmens unter einer falschen Identität als Geschäftsführer bestellen lässt, um dann einer späteren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu entgehen und etwaige Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen.
Auch ist eine Strafbarkeit im Insolvenzverfahren denkbar. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benötigen sowohl die Gläubiger, als auch der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Interessen Einblick in die sog. Insolvenzakten. Darin sind u.a. die Bilanzen des Unternehmens enthalten. Werden diese vom Unternehmer verfälscht, um beispielsweise die Insolvenzmasse zu schmälern, macht er sich damit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Auch der Versuch hierzu wird bestraft.
Eine Unterschlagung begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Hierbei hat der Täter die Sache allerdings bereits in seinem Besitz, was den Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB ausmacht. Bei eingetretener oder drohender Insolvenz kommt eine Unterschlagung besonders dergestalt zu Lasten der Gläubiger in Betracht, dass der Schuldner zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände versteckt, weitergibt, behauptet, diese nicht mehr zu besitzen oder eben auf sonstige Weise dem Zugriff des Insolvenzverwalters vorsätzlich entzieht, sodass die Gläubiger eben nicht mehr aus dieser Sache befriedigt werden können.
Fremd bedeutet hierbei, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Schuldners steht, sondern sich „zumindest auch“ im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person befindet. Sachen, die zu dem Vermögen einer Personengesellschaft gehören sind somit für den einzelnen Gesellschafter immer fremd, sodass an diesen eine Unterschlagung immer möglich ist.
Fällt eine Privatperson ohne jeglichen Bezug zu einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen in Insolvenz, so kann sich diese in der Regel nicht wegen Unterschlagung an Gegenständen aus der Insolvenzmasse strafbar machen, da durch die Insolvenzeröffnung lediglich die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht aber auch das Eigentum, sodass die Sache für den Schuldner nicht fremd ist. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Schuldner dann nichts zu befürchten hätte, es kommt konkret lediglich keine Unterschlagung in Betracht. Die übrigen Insolvenzstraftaten, insbesondere der Bankrott nach § 283 I Nr. 1 StGB werden davon nicht berührt.
Ein besonderes Augenmerk ist noch auf den Fall der sogenannten Ein-Mann-GmbH zu richten. Hierbei ist strittig, ob eine zur GmbH gehörende Sache für den Schuldner, der ja gleichzeitig Privatperson als auch alleiniger Gesellschafter ist, überhaupt fremd sein kann, oder ob er sich nicht selbst jede Verfügung auch immer genehmigen würde. Somit ist insbesondere im Falle der Ein-Mann-GmbH mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, das Gesellschaftsvermögen von dem Privatvermögen zu trennen, um nicht in die Gefahr einer strafbaren Unterschlagung zu kommen.
Das Strafmaß des § 246 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Auch die Untreue ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität ein wichtiger Straftatbestand und kann auch ganz konkret im Bereich der Insolvenz zu beachten sein.
Für den Tatbestand der Untreue muss man zunächst überhaupt mit einer Befugnis betraut sein, über fremdes Vermögen zu verfügen die einem beispielsweise den Abschluss von Verträgen einräumt (sogenannte …?), aus welcher sich gleichzeitig eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Person oder dem Personenkreis, deren Vermögen man betreut, ergibt. Der Straftatbestand der Untreue kommt somit insbesondere für die Geschäftsführung einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sowie für den Vorstand von Vereinen, Genossenschaften oder einer AG in Betracht.
Zu denken ist mitunter an folgende Situation: Das Finanzamt sperrt im Falle einer wirtschaftlichen Krise regelmäßig das Geschäftskonto bzw. es unterliegt das gesamte Vermögen bereits der Verwaltung des Insolvenzverwalters. Noch offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten würden bei deren Begleichung also mit in die Insolvenzmasse fließen, aus der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen und wären somit natürlich für Insolvenzschuldner außer Reichweite.
Weist die Geschäftsführung ihre Schuldner wiederum an, die noch offenen Rechnungen an ein anderes Konto als das der Gesellschaft, beispielsweise das Privatkonto des Geschäftsführers zu zahlen, um den Geldbetrag somit dem Insolvenzverwalter unzugänglich zu machen und sich oder den Mitgesellschaftern daraus einen eigenen Vorteil zu verschaffen, so verwirklicht er damit den Untreuetatbestand. In solchen Fällen ist auch an § 283 I Nr. 1 StGB zu denken, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bei eingetretener Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.
Die wichtigste Vorschrift im Insolvenzstrafrecht stellt § 15a InsO (Insolvenzordnung) dar. Aus dieser Norm ergibt sich die sogenannte Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der Insolvenzantrag entweder gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
In Deutschland besteht für juristische Personen die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, bedeutet dies auch immer eine Gefahr für seine Gläubiger. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Gläubiger zu schützen.
Ein Insolvenzgrund kann sich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ergeben.
Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Diese Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften verpflichtend:
Die Insolvenzantragspflicht trifft primär den Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).
Eine Insolvenzverschleppung kann schwere strafrechtliche Folgen mit sich bringen. Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Vorsatz: Das Strafmaß einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung liegt nach § 15a InsO bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe jedoch konkret ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes oft die folgenden Umstände mit ein:
Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe kann eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile haben. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht haben wir uns auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail. Auf unserer Homepage können Sie auch online Besprechungstermine für eine anwaltliche Erstberatung vereinbaren.
Seit 2014 werden Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Das bedeutet, dass am Ende einer Insolvenz auch nach erteilter Restschuldbefreiung Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung bestehen bleiben. Es stellt sich die Frage, wie nun mit einer Steuerhinterziehung umzugehen ist.
Zunächst einmal ist ein grundlegendes Verständnis des § 370 AO notwendig. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen oder unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über pflichtwidrige oder steuerlich unerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auch das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen fällt unter den § 370 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können auch unter den Tatbestand einer Steuerhinterziehung fallen.
Ein besonders schwerer Fall wirkt strafmaßerhöhend und liegt dann vor, wenn die Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß stattfindet, sie von einem Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position vorgenommen wird oder für die Steuerhinterziehung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden. Ebenfalls fällt die Vornahme dieser Handlungen unter einen besonders schweren Fall, wenn sie gemeinschaftlich als Bande und mit Absicht auf eine fortgesetzte Begehung stattfindet.
Täter kann dabei sein, wer selbst handelt oder durch einen anderen. Wenn nun also ein Steuerberater für seinen Mandanten bei den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann auch er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.
Seit 2014 besteht nun also die klare Regelung, dass die Insolvenz keinen Einfluss auf die Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung hat. Es ist daher zwingend notwendig anwaltliche Hilfe einzuholen, damit bei einem Steuerstrafverfahren möglichst geringe Steuerschulden einer tatsächlichen Verurteilung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Grund, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO versagt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht man bereits, wenn es zu dem Erlass eines Strafbefehls gekommen ist. Keine Straftat im Sinne des § 302 InsO liegt vor, wenn das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt oder von der Strafverfolgung abgesehen wurde.
Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Haftstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Verletzt dieselbe Tat mehrere Strafgesetze oder das gleiche Gesetz mehrmals, wird die Tat einheitlich als eine Straftat beurteilt.
Werden mehrere voneinander unabhängige Straftaten begangen, so wird jede Tat gesondert beurteilt und bestraft und letztendlich wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es findet dann eine Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe statt.
Der Bankrott – geregelt in § 283 StGB – ist die relevanteste und die am häufigsten verwirklichte Wirtschaftsstraftat und zugleich die Grundnorm des deutschen Insolvenzstrafrechts. Erfasst werden können von ihr Geschäftspersonen wie auch Privatpersonen. Während Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz zunächst einen Zustand beschreiben, geht es bei dem Bankrott darum, auf welche Art und Weise dieser Zustand herbeigeführt worden ist.
Hat sich der Schuldner stets rechtmäßig verhalten, „lauter“ am Wettbewerb teilgenommen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, so handelt es sich, sollte dieser in die Insolvenz fallen, nie um einen Bankrott. Unter Strafe steht viel mehr das rechtswidrige Herbeiführen des Zustands und beispielsweise das Vortäuschen von falschen oder Zurückhalten von wahren Tatsachen.
§ 283 StGB unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob der Schuldner die dort unter Strafe stehenden Handlungen „erst während der Krise“ vornimmt, oder ob er diese Handlungen schon vor der Insolvenz oder Überschuldung vorgenommen und die wirtschaftliche Krise dadurch verursacht hat. Somit unterscheiden die beiden Absätze, welche eigenständige Straftatbestände sind, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner die strafbewährte Handlung vorgenommen hat.
Die Handlungen an sich sind allerdings dieselben und können schlagwortartig wie folgt dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass diese Handlungen meist nur dann unter Strafe stehen, wenn sie in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise erfolgen
Nach Absatz 2 macht sich derjenige strafbar, der die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der vorherig genannten Handlungen selbst herbeiführt.
In beiden Absätzen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Im ersten Absatz muss der Schuldner also wissen, dass die Zahlungsfähigkeit drohen könnte oder diese bereits besteht, und im zweiten Absatz muss ihm klar sein, dass durch das Verhalten die endgültige Überschuldung verursacht wird.
Das Strafmaß des § 283 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, Täter in diesem Sinne sind alle buchführungspflichtigen oder bilanzführungspflichtigen Kaufleute im Sinne der §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB, somit also nahezu jeder Unternehmer.
Denn: für diese gilt eine besondere Buchführungspflicht, nach welcher alle Geschäftsvorfälle lückenlos aufgezeichnet werden müssen. Dies ist unter anderem zur Ermittlung der zu zahlenden Steuerlast, als aber auch für die Aufstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, erforderlich.
Verstöße gegen diese Pflicht sind zunächst in der Abgabenordnung (§§ 369 – 412 AO) geregelt. Strafrechtlich relevant wird die Verletzung von solchen Buchführungspflichten aber insbesondere dann, wenn das betroffene Unternehmen oder der Schuldner in die Insolvenz gerät. Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Diese droht demjenigen, der:
Insbesondere zu beachten ist, dass nach Abs. 2 hier auch bloßes fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Von der Vorschrift geschützt werden sollen die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens. Durch unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben in den Handelsbüchern bekommen unter Umständen nicht alle Gläubiger auch das heraus, was ihnen zustehen würde. Die Verwirklichung des § 283b StGB könnte man auch als „typische Begleiterscheinung“ in der Insolvenz bezeichnen, denn in den meisten Fällen lässt man sich in solchen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen gerade in der Buchführung Fehler zu Schulde kommen. Das liegt daran, dass mit der Buchführung und der Bilanzierung meist ein Steuerberater beauftragt wird. Reicht das Vermögen allerdings nicht mehr aus, um alle Posten und Rechnungen bezahlen zu können und sieht sich der Schuldner in einem Engpass, so wird in aller Regel zunächst auf diejenigen Kosten verzichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend notwendig sind, wie dann auch der Steuerberater.
Auch wer Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören würden noch zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, an dem dies bereits unzulässig ist, ohne dies dann in der Buchführung mitaufzunehmen in der Hoffnung, dies eventuell verschleiern zu können, macht sich hiernach strafbar.
Eine weitere Starbarkeit kann sich in folgender Situation ergeben: Unter Umständen muss ein Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Unterlässt man dies in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch retten und einer drohenden Insolvenz entgehen zu können, fällt aber dann doch in Insolvenz, so muss sich aus den Büchern klar ergeben, was der Schuldner zu welchem Zeitpunkt getan hat und zu welchem Zeitpunkt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hat, er also den Antrag hätte stellen müssen. Vertuscht man dann Zahlungen, die man noch getätigt hat oder versucht diese zu verschleiern, damit diese in den Büchern bei einer Überprüfung nicht auftauchen, so macht man sich strafbar. Das Gleiche gilt für Versuche, die Bücher „zu beschönigen“, um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellung hätte erfolgen müssen, nach hinten zu verschieben.
Die Norm weist große Ähnlichkeiten mit den Nummern des Abs. 1 von § 283 StGB (Bankrott) auf. Hat man sich als Schuldner allerdings bereits eines Bankrotts schuldig gemacht, so tritt die hier beschriebene Verletzung von Buchführungspflichten hinter dem Bankrott zurück.
Das Strafmaß des § 283b StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in der Fahrlässigkeitsbegehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Das Insolvenzverfahren dient nicht nur der Beschränkung der Haftung der antragspflichten Personen, sondern in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens. Es sollen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden.
Deshalb macht sich gem. § 283c StGB derjenige strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Bestraft wird dieses Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Diese Straftat steht in engem Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), denn eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.
Dieser Straftatbestand wird aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus schneller verwirklicht als man denkt. Man nehme sich z.B. einen Unternehmer der trotz Bestehen seiner Zahlungsunfähigkeit zur Erhaltung der Handelsbeziehung einen Gläubiger befriedigt, der schon länger auf eine Zahlung wartet als andere Gläubiger. Dabei muss es nicht zwingend zu besagter Zahlung kommen, es genügt schon der Versuch, also z.B. der Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger.
Eine Strafbarkeit nach den genannten Insolvenzstraftaten ergibt sich nicht nur zwingend für denjenigen, dessen Unternehmen insolvent ist, sondern mitunter für jeden beliebigen Dritten, und damit auch für den Gläubiger des Unternehmens oder sogar den Insolvenzverwalter.
Eine solche Strafbarkeit sieht der Gesetzgeber unter anderem in der sog. Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB vor. Danach kann Täter dieses Delikts jeder beliebige Dritte außer dem Schuldner selbst sein. Der insolvente Unternehmer kann sich somit nicht nach § 283d StGB wegen seiner „eigenen“ Begünstigung strafbar machen, wohl aber ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter. Als Strafrahmen der Schuldnerbegünstigung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Es ist jedoch zu bedenken, dass dies einer strafbaren Beteiligung des insolventen Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines anderen oder einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht entgegensteht.
Strafbar ist nach der Intention des Gesetzgebers ein Handeln, dass dazu führt, dass das Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseitegeschafft, verheimlicht, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Dass der insolvente Schuldner von dem Handeln nichts weiß, kann der Täter nicht zu seiner Entlastung vorbringen.
Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder aber der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Zudem wird nach dieser Norm nur das Vermögen geschützt, welches zur Insolvenzmasse zugehörig ist. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, zu wissen, welches Vermögen des Schuldners der Gläubigerbefriedigung dient.
Dazu folgendes Beispiel
Die Brüder A und B sind beide selbstständig und stehen auch geschäftlich in Kontakt. Da B von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Bruders A erfahren hat und weiß, in welcher Lage er sich befindet, möchte er ihm seinen Geschäftswagen abkaufen, um ihn etwas finanziell zu unterstützen. Zudem verspricht der B dem A eine Stelle in seinem Unternehmen. Ohne dass der Insolvenzverwalter davon Bescheid weiß, verkauft der A dem B seinen Wagen deutlich unter Marktwert.
Schon durch dieses Handeln könnte B ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) erwarten.
Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert. Der Betrug zählt zu den Vermögensdelikten. Er erfasst Verhaltensweisen, mit denen der Täter das Opfer durch Tücke dazu bewegt, sich unbewusst selbst in seinem Vermögen zu schädigen.
Die Untreue ist als Vermögensdelikt in § 266 StGB normiert. Sie ist neben dem Betrug ein zentraler Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens. Hierzu verbietet sie das Schädigen anderer in ihrem Vermögen unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung. Inhaber einer solchen Vertrauensposition ist beispielsweise der Prokurist als Stellvertreter eines Kaufmanns. Hinsichtlich der möglichen Schädigungshandlungen unterscheidet die Norm tatbestandlich zwischen zwei Varianten: Bei ersterer, die als Missbrauchstatbestand bezeichnet wird, missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Vertretungsmacht zulasten des Vertretenen, etwa durch den Abschluss eines für diesen nachteiligen Geschäfts. Bei letzterer Variante, die Treuebruchtatbestand genannt wird, verletzt der Täter eine aus einem Vertrauensverhältnis resultierende Vermögensbetreuungspflicht. Dies ist beispielsweise bei einem Vermögensverwalter der Fall, der das ihm anvertraute Vermögen ohne Zustimmung des Vermögensinhabers zu eigenen Zwecken gebraucht.
Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit eines Amtsträgers in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme (§ 331 StGB) vor.
Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Nach § 299 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
Nach § 299 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
Wegen Geldwäsche (money laundering) wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Geldwäsche bezeichnet damit das Verfahren zur Einschleusung von Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Bestechung, Korruption, Erpressung, Raub oder Steuerhinterziehung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche dient zur Verschleierung der Herkunft des illegalen Geldes. Die inkriminierten Erlöse sollen durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen wie Unternehmensbeteiligungen, Kauf von Immobilien und Kunstwerken sowie dem Erwerb von Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden. Oftmals verschleiert man die Transaktionen durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften oder verdeckten Treuhandgesellschaften bzw. die Gründung von Gesellschaften in Steueroasenländern.
Unter Subventionsbetrug versteht man eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung. Die Strafbarkeit ist in § 264 StGB normiert. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Was man unter Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen zu verstehen hat, regeln die Absätze 7 und 8 des § 264 StGB.
Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk. Ursprünglich beschränkte sich die Schwarzarbeit auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügte. So konnte es beispielsweise an der für eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Meisterprüfung fehlen. Heute versteht man unter Schwarzarbeit die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.
Aus strafrechtlicher Sicht macht sich der Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, nach § 266a StGB strafbar. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich zudem im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.
Die Qualifikation der Tätigkeit, die ein Schwarzarbeiter verrichtet, als selbständig (Gewerbetreibender, Selbständiger) oder nichtselbständige (Arbeitnehmer) Tätigkeit, richtet sich nach den Kriterien der betroffenen Rechtsgebiete (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht).
Ist der Schwarzarbeiter Arbeitnehmer, hat nur der Arbeitgeber strafrechtlich bewehrte Pflichten, insb. die Pflicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Den Arbeitnehmer trifft dann eine strafrechtliche Mitverantwortung, wenn er aktiv an der Hinterziehung von Abgaben teilnimmt.
Anders sieht es bei Selbständigen aus. Diese sind selbst zur Erklärung der verschiedenen Steuern (Einkommensteuer, evtl. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) verpflichtet. Den Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie deshalb entweder bei der Gewerbebehörde (§ 14 GewO) oder beim Finanzamt anmelden (§ 138 AO). Machen sie gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben oder geben sie keine Steueranmeldungen- oder Erklärungen ab, obwohl sie dazu verpflichtet sind, können sie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) belangt werden.
Die Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht richtet sich in allen Fällen nach § 17 InsO. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ebenfalls ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Die Zahlungsunfähigkeit ist als allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 17 InsO normiert. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Die Überschuldung ist als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 19 InsO normiert. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
§ 15a Abs. 1 InsO begründet für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Die Insolvenzgründe selbst sind in §§ 17 bis 19 InsO bestimmt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt. Für den Fall der Fahrlässigkeit ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinem Absatz 1, welche Bankrotthandlungen der Schuldner in der sog. Krise vornimmt. Absatz 2 des § 283 StGB erfasst solche Konstellationen, in denen die entsprechende Handlung vor der Krise vorgenommen wurde und durch die Bankrotthandlung die Krise verursacht wurde.
Nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben begründet die Strafbarkeit des Arbeitgebers, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, § 266a StGB. Man unterscheidet drei Varianten: Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB), die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) sowie die Nichtabführung einbehaltenen Arbeitsentgelts an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. § 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt. Als Täter kommt abgesehen von dem Fall des Abs. 3 nur der Arbeitgeber in Betracht. Dem Arbeitgeber gleichgestellt sind die Organe von Verbänden nach den Grundsätzen der in § 14 StGB geregelten Vertreterhaftung, sowie die Auftraggeber von Heimarbeitern aufgrund der expliziten Regelung des § 266a Abs. 5 StGB. Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, daneben der faktische Geschäftsführer, nicht allerdings der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.
Nach § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird gem. § 371 Abs. 2 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz. Die Selbstanzeige gem. § 371 AO hat keine strafbefreiende Wirkung auf einen begangenen Bannbruch.
Wegen Schmuggel wird bestraft, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, § 373 AO.
Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tatobjekt einer Steuerhehlerei sind insb. Zigaretten, Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe. Die Steuerhehlerei kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 374 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt.
Die Steuerzeichenfälschung ist in den §§ 148, 149 StGB normiert. Das Fälschen von Steuerzeichen ist nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das Wiederverwenden von Steuerzeichen nach § 148 Abs. 2 StGB und das Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen nach § 149 StGB strafbar. Die §§ 148, 149 StGB dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs mit Steuerzeichen und mittelbar dem Schutz des Abkommens derjenigen Steuer, die ohne besondere Festsetzung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung von Steuerzeichen entrichtet werden. Die Bedeutung beschränkt sich auf die Tabaksteuer, die nach § 12 TabStG dadurch entrichtet wird, dass Tabaksteuerbanderolen entwertet und an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden, bevor die Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.
Compliance Management System (CMS) bezeichnet die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um Regelkonformität sicherzustellen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.
Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung bilden die §§ 102 bis 110 StPO. Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Nach den §§ 136, 163a der StPO sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste, und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. § 136 StPO normiert das Aussageverweigerungsrecht. Es ist das Recht eines Beschuldigten, im Strafverfahren bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Das Recht auf Akteneinsicht bildet eine wichtige Grundlage für die Verteidigung eines Mandanten. Der Strafverteidiger kann den Beschuldigten nur wirksam verteidigen, wenn er die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennt. Für den Strafverteidiger ist die Kenntnis der Akte Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie. Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.
Die Beweisaufnahme im Strafprozess ist in § 244 StPO geregelt. Nach § 244 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daneben können die Beteiligten (u.a. Angeklagter und Verteidiger) auch Beweisanträge stellen. Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel benannt wird. Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt. Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen. Er muss in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden.